ERKLÄRUNGEN

 

1. KAUFMERKMALE (Checkliste) FÜR PYROTECHNIK ARTIKEL

Folgende Merkmale müssen Sie auf einem in Österreich gekauften bzw. versendeten pyrotechnischen Artikel vorfinden

1.   DEUTSCHE BESCHREIBUNG

des Artikels, richtig, sichtbar, lesbar, immer auf der kleinsten Verpackungseinheit und dauerhaft gekennzeichnet

2.   HERSTELLERNAME

der eingetragene Handelsname oder die eingetragenen Handelsmarke mit Postanschrift des Herstellers

3.   IMPORTEURNAME

hat der Hersteller keinen Firmensitz in der EU, muss neben dem Herstellernamen, die angabe des eingetragenen Handelsnamens, oder der eingetragenen Handelsmarke mit Postanschrift des Importeurs vermerkt sein

4.   NAME & TYP DES GEGENSTANDES

z.B. Feuerwersbatterie "FIRE"

5.   REGISTRIERUNGSNUMMER

 z.B. 1395-F2-0290/2015

6.   CE-KENNZEICHNUNG

 das gültige CE-Kennzeichen

7.   PRODUKT-, CHARGEN- oder SERIENNUMMER

zB. Art.Nr.6154071

8.   ALTERSGRENZE

zB. Abgabe an Personen unter 16 Jahren verboten

9.   KATEGORIE

z.B. F2, F3, je nach dem in welche Kategorie der Artikel fällt

10. NETTOEXPLOSIVMASSE

z.B. 50g NEMod. NEC (Angabe der Nettoexplosivmasse in Gramm)

 

KATEGORISIERUNG VON FEUERWERKSKÖRPER

Feuerwerkskörper werden ensprechend ihrer Verwendungsart oder ihremZweck un dem Grad ihrer Gefährlichkeit einschließlich ihres Lärmpegels unterteilt

Kategorie F1: ab dem vollendeten 12 Lebensjahr

Kategorie F2 und S1: ab dem vollendeten 16 Lebenjahr

Kategorie F3, F4, T1, T2, P1, P2, und S2: ab dem vollendeten 18 Lebensjahr

FEUERWERKSKÖRPER

Kategorie F1: Feuerwerkskörper die eine sehr geringe Gefahr darstellen und einen vernachläßigbaren Lärmpegel besitzen und in geschlossenen Bereichen verwendet werden können. NEM maximal 7,5g

Kategorie F2: Feuerwerkskörper die eine geringe Gefahr darstellen und einen geringen Lärmpegel besitzen und die zur Verwendung in abgegrenzten Bereichen im Freien vorgesehen sind. Raketen NEM maximal 75g, Vulkane und Fontänen NEM maximal 250g, Batterien NEM maximal 500g, (mit 100g Fontäne NEM maximal 600g) Verbundfeuerwerke NEM maximal 2000g

Kategorie F3: Feuerwerkskörper die eine mittlere Gefahr darstellen, deren Lärmpegel die menschliche Gesundheit nicht gefährdet und ausschließlich zur Verwendung mit entsprechender Sachkunde vorgesehen sind. Der Nachweis entsprechender Sachkunde ist die Teilnahme an einem Pyrotechnik Lehrgang und die erfolgreiche Ablegung der pyrotechischen Prüfung (F3 Schein)

Kategorie F4: Feuerwerkskörper die eine große Gefahr darstellen, deren Lärmpegel die menschliche Gesundheit nicht gefährdet und ausschließlich zur Verwendung mit entsprechnder Sachkunde vorgesehen sind. Der Nachweis entsprechnder Sachkunde ist die Teilnahme an einem Pyrotechnik Lehrgang und die erfolgreiche Ablegung der pyrotechnischen Prüfung (F4 Schein)

PYROTECHNISCHE GEGENSTÄNDE FÜR BÜHNE UND THEATER

Kategorie T1: pyrotechnische Gegenstände für die Verwendung auf Bühne und Theater die eine geringe Gefahr darstellen.

Kategorie T2: pyrotechnische Gegenstände für die Verwendung auf Bühne und Theater die nur von Personen mit Fachkenntnissen verwendet werden dürfen.

SONSTIGE PYROTECHNISCHE GEGENSTÄNDE

Kategorie P1: sonsitge pyrotechnische Gegenstände die eine geringe Gefahr darstellen

Kategorie P2: sonstige pyrotechnische Gegenstände deren Verwendung Personen mit Fachkenntnissen vorbehalten ist. In dieser Kategorie ist eine Glaubhaftmachung ausreichender Fachkentnis betreffend Umgang mit der konkreten Art (Produktgruppe) gegenüber der Behörde.

PYROTECHNISCHE SÄTZE

Kategorie S1: pyrotechnische Sätze die nur eine geringe Gefahr darstellen

Kategorie S2: pyrotechnische Sätze deren Verwendung Personen mit Fachkenntnissen vorbehalten ist.

 

ABSCHUSSRICHLINIEN DER PYROTECHNIK

TRANSPORT

  • transportieren Sie Ihre Feuerwerksartikel nicht unverpackt in Ihrem Fahrzeug
  • lagern Sie pyrotechnische Artikel nicht neben Heizungen, offenen Kaminen oder Flammen. Lagern sie die Artikel in einem stabilen, verschließbaren Karton (Originalkarton)

VORBEREITUNG

BESICHTIGUNG VOM ABSCHUSSPLATZ (rechtzeitig und bei Tageslicht)

  • wie weit sind die Zuseher entfernt, können die Sicherheitsabstände eingehalten werden
  • Sind Gebäude, Parkplätze usw. in der Nähe (Brandgefahr, Funkenflug, Lackschäden)
  • wie ist der Platz beschaffen (Ebenheit, Untergrund, Übersichtlichkeit des Gelände)
  • sind feuergefährliche Einrichtungen (Tankstelle), Schulen, Krankenhäuser, Tierheime, Flughafen usw. in der Nähe

VORBEREITUNG DER PYROTECHNISCHEN ARTIKEL

  • lesen sie die Gebrauchsanleitung und die Warn- und Sicherheitshinweise auf der Verpackung
  • entfernen Sie eventuelle Transportsicherungen wie Schutzkäfige usw.

 AUFSTELLEN DER FEUERWERKSARTIKEL

  • Pyrotechnische Gegenstände müssen waagrecht auf ebenen, festen Untergrund aufgestellt werden (gegenbenenfalls zB Palette verwenden). Bei Bodensprühartikel und kleinen Feuerwersbatterien ist es hilfreich diese auf der Palette zu fixieren oder sofern möglich mittels Holzpfahl und Draht im Boden zu stabilisieren.
  • Bei Raketen fixieren Sie ein Abschussrohr im Boden oder verwenden Sie eine Abschussvorrichtung (Flaschen, Bierkisten sind als Abschussvorrichtungen völlig ungeeignet), neigen Sie die Schussvorrichtung weg von Zusehern und Objekten
  • Witterung, insbesondere Wind, berücksichtigen, schützen Sie Ihr Feuerwerk vor Feuchtigkeit

 ZÜNDUNG

ZÜNDUNG ALLGEMEIN

  • Zünden sie Feuerwerksartikel niemals in geschlossenen Räumen oder auf einem Balkon
  • Halten Sie die Sicherheitsabstände ein
  • erfolgt eine Zündung durch Reibung bewegen Sie den Artikel vom Körper weg, vor Ihnen dürfen keine Personen stehen
  • Handsprühartikel immer von der Seite aus zünden. Halten Sie niemals die Flamme vor die Ausstoßmündung.
  • Versager nicht sofort nachkontrollieren oder nachzuünden.

 ZÜNDUNG VON KRACHERN UN BÖLLER

  • werfen Sie diese Artikel, sofort nach dem Zünden, an einen sicheren Ort und entfernen Sie sich einige Meter
  • halten Sie den bereits gezündeten Artikel niemals in der Hand
  • stellen Sie niemals geballte Ladungen her um diese gemeinsam zu zünden
  • werfen Sie Böller niemals in Räume oder Behälter

 ZÜNDUNG VON RAKETEN

  • zünden Sie Raketen nicht in verbautem Gebiet, denken Sie daran Leitstäbe fallen zu Boden und könnten Verletzungen oder Schäden anrichten.
  • beachten Sie die Windverfrachtung der Leitstäbe
  • biegen Sie die Zündschnur seitlich weg und halten sie die Hand während dem Zünden nicht unter den Raketenmotor.
  • stecken sie die Raketenstäbe nicht in den Schnee oder in die Erde sonder verwenden Sie standsichere Abschussvorrichtungen

ZÜNDUNG VON DREHENDEN FEUERWERSARTIKEL (Sonnenräder)

  • Achten Sie beim aufbau, dass sich im Umkreis keine brennbaren Gegenstände befinden. Heiße Schlackenteile fliegen mitunter sehr weit und sind bis 1000°C heiß

NACHBEREITUNG

  • Stellen Sie sicher das die Feurwerkskörper abgebrannt und abgekühlt sind
  • räumen und säubern Sie den Abschussplatz
  • entsorgen Sie die Reste nach den Entsorgungsrichtlinen

WEITERE HINWEISE

  • innerhalb des Ortsgebietes (der Ortstafeln) ist für das Abbrennen von Feuerwerken eine Bewilligung vom Bürgermeister erforderlich (Ausnahme der Silvesterabend) außerhalb vom Ortsgebiet ist der jeweilige Grundstücksbesitzer verantwortlich.
  • pyrotechnische Gegenstände der Klassen F3 und F4 (Mittel und Großfeuerwerke) dürfen nur mit behördlicher Bewilligung besessen und verwendet werden.

 

VERBOTE DER PYROTECHNIK

VERBOTEN SIND

  • Pyrotechnische Gegensätze ohne CE-Kennzeichen oder Kennzeichnungen §32 Besitz und Verwendung pyrotechnischer Gegenstände und Sätze die §20 (Abs.1 Z4, Z5 u. Abs.2) nicht entsprechen
  • Reizerzeugende pyrotechnische Gegenstände und Sätze $33 Besitz, Verwendung, Überlassung, Inverkehr bringen, am Markt bereitstellen
  • Knallkörper der Kategorie F2 §34 Besitz, Verwendung, Überlassung, Invekehr bringen, am Markt breitstellen, ausgenommen Knallsätze die ausschließlich Schwarzpulver enthalten
  • Nichtgewerbliche Herstellung, Delaborierung und Manipulation §35
  • Gemeinsames Anzünden §36 pyrotechnische Gegenstände der KAT F1, F2, T1, P1, dürfen nur einzeln und voneinander getrennt angezündet werden, gilt nicht für Gegenstände die Personen verwenden die über protechnische Ausbildung verfügen
  • Widmungswidrige Verwendung §37
  • Verwendung an bestimmten Orten §38 die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen der KAT F2 im Ortsgebiet ist verboten (der Bürgermeister kann mit Verordnung bestimmte Teile des Ortsgebietes von diesem Verbot ausnehmen), dei Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen innerhalb und unmittelbarer Nähe von Kirchen, Gotteshäusern, Krankenanstallten, Kinder-, Alters- und Erholungsheimen, Tierheimen und Tiergärten, die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen, Anlagen und Orten, insbesondere Tankstellen
  • Besitz und Verwendung unter besonderen Umständen §39 pyrotechnische Gegenstände der KAT F2 dürfen innerhalb oder in unmittelbarer Nähe größerer Menschenansammlungen nicht verwendet werden, pyrotechnische Gegenstände und Sätze dürfen in sachlichem, örtlichem und zeitlichen Zusammenhang mit einer Sportveranstaltung nicht besessen und nicht verwendet werden.