ERKLÄRUNGEN

Woran Sie geprüfte Pyrotechnik erkennen, welche Kategorien es gibt und worauf Sie beim Abbrennen achten müssen.

Kaufmerkmale: Checkliste für pyrotechnische Artikel

Folgende Angaben müssen Sie auf einem in Österreich gekauften oder versendeten pyrotechnischen Artikel vorfinden:

  1. Deutsche Beschreibung richtig, sichtbar, lesbar, dauerhaft gekennzeichnet und immer auf der kleinsten Verpackungseinheit
  2. Herstellername eingetragener Handelsname oder eingetragene Handelsmarke mit Postanschrift des Herstellers
  3. Importeurname hat der Hersteller keinen Firmensitz in der EU, muss zusätzlich der eingetragene Handelsname oder die Handelsmarke mit Postanschrift des Importeurs vermerkt sein
  4. Name und Typ des Gegenstandes zum Beispiel Feuerwerksbatterie „FIRE“
  5. Registrierungsnummer zum Beispiel 1395-F2-0290/2015
  6. CE-Kennzeichnung das gültige CE-Kennzeichen
  7. Produkt-, Chargen- oder Seriennummer zum Beispiel Art.-Nr. 6154071
  8. Altersgrenze zum Beispiel „Abgabe an Personen unter 16 Jahren verboten“
  9. Kategorie zum Beispiel F2 oder F3, je nachdem in welche Kategorie der Artikel fällt
  10. Nettoexplosivmasse zum Beispiel 50 g NEM oder NEC, in Gramm angegeben

Kategorien von Feuerwerkskörpern

Feuerwerkskörper werden nach ihrer Verwendungsart, ihrem Zweck und dem Grad ihrer Gefährlichkeit einschließlich des Lärmpegels unterteilt.

Altersgrenzen

Ab 12 JahrenKategorie F1
Ab 16 JahrenKategorie F2 und S1
Ab 18 JahrenKategorie F3, F4, T1, T2, P1, P2 und S2

Feuerwerkskörper

Kategorie F1

Sehr geringe Gefahr, vernachlässigbarer Lärmpegel, kann in geschlossenen Bereichen verwendet werden.
NEM maximal 7,5 g

Kategorie F2

Geringe Gefahr, geringer Lärmpegel, vorgesehen zur Verwendung in abgegrenzten Bereichen im Freien.

RaketenNEM maximal 75 g
Vulkane und FontänenNEM maximal 250 g
BatterienNEM maximal 500 g (mit 100-g-Fontäne maximal 600 g)
VerbundfeuerwerkeNEM maximal 2000 g

Kategorie F3

Mittlere Gefahr, der Lärmpegel gefährdet die menschliche Gesundheit nicht. Ausschließlich zur Verwendung mit entsprechender Sachkunde. Der Nachweis erfolgt über die Teilnahme an einem Pyrotechnik-Lehrgang und die erfolgreiche Ablegung der pyrotechnischen Prüfung (F3-Schein).

Kategorie F4

Große Gefahr, der Lärmpegel gefährdet die menschliche Gesundheit nicht. Ausschließlich zur Verwendung mit entsprechender Sachkunde. Der Nachweis erfolgt über die Teilnahme an einem Pyrotechnik-Lehrgang und die erfolgreiche Ablegung der pyrotechnischen Prüfung (F4-Schein).

Pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater

Kategorie T1geringe Gefahr
Kategorie T2nur von Personen mit Fachkenntnissen zu verwenden

Sonstige pyrotechnische Gegenstände

Kategorie P1geringe Gefahr
Kategorie P2Personen mit Fachkenntnissen vorbehalten. Gegenüber der Behörde genügt die Glaubhaftmachung ausreichender Fachkenntnis im Umgang mit der konkreten Produktgruppe.

Pyrotechnische Sätze

Kategorie S1geringe Gefahr
Kategorie S2Personen mit Fachkenntnissen vorbehalten

Richtlinien zum Abbrennen

Transport und Lagerung

  • Transportieren Sie Feuerwerksartikel nicht unverpackt im Fahrzeug.
  • Lagern Sie pyrotechnische Artikel nicht neben Heizungen, offenen Kaminen oder Flammen. Verwenden Sie einen stabilen, verschließbaren Karton – am besten den Originalkarton.

Vorbereitung

Abschussplatz besichtigen – rechtzeitig und bei Tageslicht

  • Wie weit sind die Zuseher entfernt, können die Sicherheitsabstände eingehalten werden?
  • Sind Gebäude, Parkplätze und Ähnliches in der Nähe? Denken Sie an Brandgefahr, Funkenflug und Lackschäden.
  • Wie ist der Platz beschaffen – Ebenheit, Untergrund, Übersichtlichkeit des Geländes?
  • Sind feuergefährliche Einrichtungen wie Tankstellen, außerdem Schulen, Krankenhäuser, Tierheime oder Flughäfen in der Nähe?

Artikel vorbereiten

  • Lesen Sie die Gebrauchsanleitung sowie die Warn- und Sicherheitshinweise auf der Verpackung.
  • Entfernen Sie eventuelle Transportsicherungen wie Schutzkäfige.

Aufstellen

  • Pyrotechnische Gegenstände müssen waagrecht auf ebenem, festem Untergrund stehen – gegebenenfalls auf einer Palette. Bodensprühartikel und kleine Feuerwerksbatterien fixieren Sie am besten auf der Palette oder stabilisieren sie mit Holzpfahl und Draht im Boden.
  • Fixieren Sie bei Raketen ein Abschussrohr im Boden oder verwenden Sie eine Abschussvorrichtung. Flaschen und Bierkisten sind dafür völlig ungeeignet. Neigen Sie die Vorrichtung weg von Zusehern und Objekten.
  • Berücksichtigen Sie die Witterung, insbesondere Wind, und schützen Sie Ihr Feuerwerk vor Feuchtigkeit.

Zündung

Allgemein

  • Zünden Sie Feuerwerksartikel niemals in geschlossenen Räumen oder auf einem Balkon.
  • Halten Sie die Sicherheitsabstände ein.
  • Bei Zündung durch Reibung bewegen Sie den Artikel vom Körper weg. Vor Ihnen dürfen keine Personen stehen.
  • Handsprühartikel immer von der Seite zünden. Halten Sie die Flamme niemals vor die Ausstoßmündung.
  • Versager nicht sofort nachkontrollieren oder nachzünden.

Kracher und Böller

  • Werfen Sie diese Artikel sofort nach dem Zünden an einen sicheren Ort und entfernen Sie sich einige Meter.
  • Halten Sie einen bereits gezündeten Artikel niemals in der Hand.
  • Stellen Sie niemals geballte Ladungen her, um diese gemeinsam zu zünden.
  • Werfen Sie Böller niemals in Räume oder Behälter.

Raketen

  • Zünden Sie Raketen nicht in verbautem Gebiet. Leitstäbe fallen zu Boden und können Verletzungen oder Schäden verursachen.
  • Beachten Sie die Windverfrachtung der Leitstäbe.
  • Biegen Sie die Zündschnur seitlich weg und halten Sie die Hand während des Zündens nicht unter den Raketenmotor.
  • Stecken Sie Raketenstäbe nicht in Schnee oder Erde, sondern verwenden Sie standsichere Abschussvorrichtungen.

Drehende Feuerwerksartikel (Sonnenräder)

  • Achten Sie beim Aufbau darauf, dass sich im Umkreis keine brennbaren Gegenstände befinden. Heiße Schlackenteile fliegen mitunter sehr weit und sind bis zu 1000 °C heiß.

Nachbereitung

  • Stellen Sie sicher, dass die Feuerwerkskörper abgebrannt und abgekühlt sind.
  • Räumen und säubern Sie den Abschussplatz.
  • Entsorgen Sie die Reste nach den Entsorgungsrichtlinien.
Bewilligungen
Innerhalb des Ortsgebiets ist für das Abbrennen von Feuerwerken eine Bewilligung des Bürgermeisters erforderlich – ausgenommen am Silvesterabend. Außerhalb des Ortsgebiets ist der jeweilige Grundstücksbesitzer verantwortlich. Pyrotechnische Gegenstände der Kategorien F3 und F4 dürfen nur mit behördlicher Bewilligung besessen und verwendet werden.

Verbote

  • Gegenstände ohne CE-Kennzeichen oder Kennzeichnung (§ 32) Besitz und Verwendung pyrotechnischer Gegenstände und Sätze, die § 20 Abs. 1 Z 4, Z 5 und Abs. 2 nicht entsprechen.
  • Reizerzeugende Gegenstände und Sätze (§ 33) Besitz, Verwendung, Überlassung, Inverkehrbringen und Bereitstellung am Markt.
  • Knallkörper der Kategorie F2 (§ 34) Besitz, Verwendung, Überlassung, Inverkehrbringen und Bereitstellung am Markt – ausgenommen Knallsätze, die ausschließlich Schwarzpulver enthalten.
  • Nichtgewerbliche Herstellung, Delaborierung und Manipulation (§ 35)
  • Gemeinsames Anzünden (§ 36) Gegenstände der Kategorien F1, F2, T1 und P1 dürfen nur einzeln und voneinander getrennt angezündet werden. Das gilt nicht für Personen mit pyrotechnischer Ausbildung.
  • Widmungswidrige Verwendung (§ 37)
  • Verwendung an bestimmten Orten (§ 38) Die Verwendung von Gegenständen der Kategorie F2 im Ortsgebiet ist verboten; der Bürgermeister kann per Verordnung Teile des Ortsgebiets ausnehmen. Verboten ist die Verwendung außerdem in und in unmittelbarer Nähe von Kirchen und Gotteshäusern, Krankenanstalten, Kinder-, Alters- und Erholungsheimen, Tierheimen und Tiergärten sowie bei gefährdeten Anlagen und Orten, insbesondere Tankstellen.
  • Besitz und Verwendung unter besonderen Umständen (§ 39) Gegenstände der Kategorie F2 dürfen innerhalb oder in unmittelbarer Nähe größerer Menschenansammlungen nicht verwendet werden. Pyrotechnische Gegenstände und Sätze dürfen in sachlichem, örtlichem und zeitlichem Zusammenhang mit einer Sportveranstaltung weder besessen noch verwendet werden.