Woran Sie geprüfte Pyrotechnik erkennen, welche Kategorien es
gibt und worauf Sie beim Abbrennen achten müssen.
Kaufmerkmale: Checkliste für pyrotechnische Artikel
Folgende Angaben müssen Sie auf einem in Österreich gekauften
oder versendeten pyrotechnischen Artikel vorfinden:
Deutsche Beschreibungrichtig, sichtbar, lesbar, dauerhaft gekennzeichnet und immer auf der kleinsten Verpackungseinheit
Herstellernameeingetragener Handelsname oder eingetragene Handelsmarke mit Postanschrift des Herstellers
Importeurnamehat der Hersteller keinen Firmensitz in der EU, muss zusätzlich der eingetragene Handelsname oder die Handelsmarke mit Postanschrift des Importeurs vermerkt sein
Name und Typ des Gegenstandeszum Beispiel Feuerwerksbatterie „FIRE“
Registrierungsnummerzum Beispiel 1395-F2-0290/2015
CE-Kennzeichnungdas gültige CE-Kennzeichen
Produkt-, Chargen- oder Seriennummerzum Beispiel Art.-Nr. 6154071
Altersgrenzezum Beispiel „Abgabe an Personen unter 16 Jahren verboten“
Kategoriezum Beispiel F2 oder F3, je nachdem in welche Kategorie der Artikel fällt
Nettoexplosivmassezum Beispiel 50 g NEM oder NEC, in Gramm angegeben
Kategorien von Feuerwerkskörpern
Feuerwerkskörper werden nach ihrer Verwendungsart, ihrem Zweck
und dem Grad ihrer Gefährlichkeit einschließlich des Lärmpegels
unterteilt.
Altersgrenzen
Ab 12 Jahren
Kategorie F1
Ab 16 Jahren
Kategorie F2 und S1
Ab 18 Jahren
Kategorie F3, F4, T1, T2, P1, P2 und S2
Feuerwerkskörper
Kategorie F1
Sehr geringe Gefahr, vernachlässigbarer Lärmpegel, kann in
geschlossenen Bereichen verwendet werden.
NEM maximal 7,5 g
Kategorie F2
Geringe Gefahr, geringer Lärmpegel, vorgesehen zur Verwendung
in abgegrenzten Bereichen im Freien.
Raketen
NEM maximal 75 g
Vulkane und Fontänen
NEM maximal 250 g
Batterien
NEM maximal 500 g (mit 100-g-Fontäne maximal 600 g)
Verbundfeuerwerke
NEM maximal 2000 g
Kategorie F3
Mittlere Gefahr, der Lärmpegel gefährdet die menschliche
Gesundheit nicht. Ausschließlich zur Verwendung mit
entsprechender Sachkunde. Der Nachweis erfolgt über die
Teilnahme an einem Pyrotechnik-Lehrgang und die erfolgreiche
Ablegung der pyrotechnischen Prüfung (F3-Schein).
Kategorie F4
Große Gefahr, der Lärmpegel gefährdet die menschliche
Gesundheit nicht. Ausschließlich zur Verwendung mit
entsprechender Sachkunde. Der Nachweis erfolgt über die
Teilnahme an einem Pyrotechnik-Lehrgang und die erfolgreiche
Ablegung der pyrotechnischen Prüfung (F4-Schein).
Pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater
Kategorie T1
geringe Gefahr
Kategorie T2
nur von Personen mit Fachkenntnissen zu verwenden
Sonstige pyrotechnische Gegenstände
Kategorie P1
geringe Gefahr
Kategorie P2
Personen mit Fachkenntnissen vorbehalten. Gegenüber der Behörde genügt die Glaubhaftmachung ausreichender Fachkenntnis im Umgang mit der konkreten Produktgruppe.
Pyrotechnische Sätze
Kategorie S1
geringe Gefahr
Kategorie S2
Personen mit Fachkenntnissen vorbehalten
Richtlinien zum Abbrennen
Transport und Lagerung
Transportieren Sie Feuerwerksartikel nicht unverpackt im Fahrzeug.
Lagern Sie pyrotechnische Artikel nicht neben Heizungen, offenen Kaminen oder Flammen. Verwenden Sie einen stabilen, verschließbaren Karton – am besten den Originalkarton.
Vorbereitung
Abschussplatz besichtigen – rechtzeitig und bei Tageslicht
Wie weit sind die Zuseher entfernt, können die Sicherheitsabstände eingehalten werden?
Sind Gebäude, Parkplätze und Ähnliches in der Nähe? Denken Sie an Brandgefahr, Funkenflug und Lackschäden.
Wie ist der Platz beschaffen – Ebenheit, Untergrund, Übersichtlichkeit des Geländes?
Sind feuergefährliche Einrichtungen wie Tankstellen, außerdem Schulen, Krankenhäuser, Tierheime oder Flughäfen in der Nähe?
Artikel vorbereiten
Lesen Sie die Gebrauchsanleitung sowie die Warn- und Sicherheitshinweise auf der Verpackung.
Entfernen Sie eventuelle Transportsicherungen wie Schutzkäfige.
Aufstellen
Pyrotechnische Gegenstände müssen waagrecht auf ebenem, festem Untergrund stehen – gegebenenfalls auf einer Palette. Bodensprühartikel und kleine Feuerwerksbatterien fixieren Sie am besten auf der Palette oder stabilisieren sie mit Holzpfahl und Draht im Boden.
Fixieren Sie bei Raketen ein Abschussrohr im Boden oder verwenden Sie eine Abschussvorrichtung. Flaschen und Bierkisten sind dafür völlig ungeeignet. Neigen Sie die Vorrichtung weg von Zusehern und Objekten.
Berücksichtigen Sie die Witterung, insbesondere Wind, und schützen Sie Ihr Feuerwerk vor Feuchtigkeit.
Zündung
Allgemein
Zünden Sie Feuerwerksartikel niemals in geschlossenen Räumen oder auf einem Balkon.
Halten Sie die Sicherheitsabstände ein.
Bei Zündung durch Reibung bewegen Sie den Artikel vom Körper weg. Vor Ihnen dürfen keine Personen stehen.
Handsprühartikel immer von der Seite zünden. Halten Sie die Flamme niemals vor die Ausstoßmündung.
Versager nicht sofort nachkontrollieren oder nachzünden.
Kracher und Böller
Werfen Sie diese Artikel sofort nach dem Zünden an einen sicheren Ort und entfernen Sie sich einige Meter.
Halten Sie einen bereits gezündeten Artikel niemals in der Hand.
Stellen Sie niemals geballte Ladungen her, um diese gemeinsam zu zünden.
Werfen Sie Böller niemals in Räume oder Behälter.
Raketen
Zünden Sie Raketen nicht in verbautem Gebiet. Leitstäbe fallen zu Boden und können Verletzungen oder Schäden verursachen.
Beachten Sie die Windverfrachtung der Leitstäbe.
Biegen Sie die Zündschnur seitlich weg und halten Sie die Hand während des Zündens nicht unter den Raketenmotor.
Stecken Sie Raketenstäbe nicht in Schnee oder Erde, sondern verwenden Sie standsichere Abschussvorrichtungen.
Drehende Feuerwerksartikel (Sonnenräder)
Achten Sie beim Aufbau darauf, dass sich im Umkreis keine brennbaren Gegenstände befinden. Heiße Schlackenteile fliegen mitunter sehr weit und sind bis zu 1000 °C heiß.
Nachbereitung
Stellen Sie sicher, dass die Feuerwerkskörper abgebrannt und abgekühlt sind.
Räumen und säubern Sie den Abschussplatz.
Entsorgen Sie die Reste nach den Entsorgungsrichtlinien.
Bewilligungen
Innerhalb des Ortsgebiets ist für das Abbrennen von Feuerwerken
eine Bewilligung des Bürgermeisters erforderlich – ausgenommen
am Silvesterabend. Außerhalb des Ortsgebiets ist der jeweilige
Grundstücksbesitzer verantwortlich. Pyrotechnische Gegenstände
der Kategorien F3 und F4 dürfen nur mit behördlicher Bewilligung
besessen und verwendet werden.
Verbote
Gegenstände ohne CE-Kennzeichen oder Kennzeichnung (§ 32)Besitz und Verwendung pyrotechnischer Gegenstände und Sätze, die § 20 Abs. 1 Z 4, Z 5 und Abs. 2 nicht entsprechen.
Reizerzeugende Gegenstände und Sätze (§ 33)Besitz, Verwendung, Überlassung, Inverkehrbringen und Bereitstellung am Markt.
Knallkörper der Kategorie F2 (§ 34)Besitz, Verwendung, Überlassung, Inverkehrbringen und Bereitstellung am Markt – ausgenommen Knallsätze, die ausschließlich Schwarzpulver enthalten.
Nichtgewerbliche Herstellung, Delaborierung und Manipulation (§ 35)
Gemeinsames Anzünden (§ 36)Gegenstände der Kategorien F1, F2, T1 und P1 dürfen nur einzeln und voneinander getrennt angezündet werden. Das gilt nicht für Personen mit pyrotechnischer Ausbildung.
Widmungswidrige Verwendung (§ 37)
Verwendung an bestimmten Orten (§ 38)Die Verwendung von Gegenständen der Kategorie F2 im Ortsgebiet ist verboten; der Bürgermeister kann per Verordnung Teile des Ortsgebiets ausnehmen. Verboten ist die Verwendung außerdem in und in unmittelbarer Nähe von Kirchen und Gotteshäusern, Krankenanstalten, Kinder-, Alters- und Erholungsheimen, Tierheimen und Tiergärten sowie bei gefährdeten Anlagen und Orten, insbesondere Tankstellen.
Besitz und Verwendung unter besonderen Umständen (§ 39)Gegenstände der Kategorie F2 dürfen innerhalb oder in unmittelbarer Nähe größerer Menschenansammlungen nicht verwendet werden. Pyrotechnische Gegenstände und Sätze dürfen in sachlichem, örtlichem und zeitlichem Zusammenhang mit einer Sportveranstaltung weder besessen noch verwendet werden.